Wichtige Infos
Anerkennungen dürfen nur für vorgeschriebene Prüfungen durchgeführt werden
Beispiel: Wenn jemand bereits 2 ECs mit je 30 ECTS-Punkten abgeschlossen hat und diese für den Abschluss des Studiums verwenden möchte, können nicht noch nachträglich 15 ECTS-Punkte für Alternative Erweiterungen anerkannt werden, da gesetzlich keine Möglichkeit besteht, 75 ECTS-Punkte auf einem Abschlusszeugnis zu vermerken.
Alternative Erweiterungen sind, wie der Name schon sagt, als Alternative zu einem EC und nicht zusätzlich zu absolvieren. Nicht möglich ist es, die Hälfte eines absolvierten ECs durch AE zu ersetzen.
Entscheidung über Ihren Antrag
Die Entscheidung über Ihren Anerkennungsantrag trifft der/die zuständige StudienprogrammleiterIn, die gesetzliche Frist bis zur Ausstellung des Bescheides beträgt maximal zwei Monate. Für inhaltliche Fragen zur Anrechenbarkeit von Prüfungen, wenden Sie sich bitte an Ihre Studienprogrammleitung.
Zustellung Ihres Bescheides
Der amtssignierte Anerkennungsbescheid wird Ihnen per E-Mail an Ihren U:Account (unet-Adresse) zugestellt.